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Straßenreinigung und Winterdienst

Die Reinigung und der Winterdienst der Straßen ist auch in den Gemeinden des Amtes Horst-Herzhorn immer wieder ein Thema. Die meistgestellte Frage dabei: Wer muss reinigen und räumen – die Gemeinden oder die Bürger?

Generell gilt: Die Pflicht zur Straßenreinigung liegt solange bei der Gemeinde, wie keine entsprechende Straßenreinigungssatzung nach § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 -5 StrWG (Straßen- und Wegegesetz) erlassen wurde. Für Reinigung und Winterdienst sind die Eigentümer der anliegenden Grundstücke verantwortlich.

Die Reinigungspflicht umfasst den Straßenkörper, die Geh- und Radwege sowie die Entwässerungsanlage und zwar für Bundes-, Landes-, Kreis-, Gemeinde- und sonstige Straßen.

In einigen Gemeinden kann es durchaus sein, dass das Land im Winterdienst die Ortsdurchfahrten mit abdeckt. Eine Verpflichtung seitens des Landes dazu besteht aber nicht.

In Straßenreinigungssatzungen können die Verantwortlichkeiten gezielt geregelt werden. Folgende amtsangehörige Gemeinden haben entsprechende Satzungen erlassen: Borsfleth, Engelbrechtsche Wildnis, Herzhorn, Hohenfelde, Horst, Kiebitzreihe, Kollmar und Sommerland.

Keine Straßenreinigungssatzung erlassen haben bislang die Gemeinden: Altenmoor, Blomesche Wildnis, Krempdorf und Neuendorf b.E.

Detaillierte Erklärungen rund um das Thema Straßenreinigungssatzung finden sich hier