Fundsachen
Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes erwirbt der finder das Eigentum an der Sache, falls ihm nicht vorher ein Empfangsberechtigter bekannt geworden ist oder dieser sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat (bei Fundgegenständen im Wert bis 10,00 € beginnt die Frist mit dem Fund).
Der Finder ist aber noch drei Jahre nach dem Eigentumserwerb dem ursprünglichen Eigentümer zur Rückübereignung nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegnüber auf das Recht zur Erwerb der Sache, so geht dieses Recht auf die Gemeinde des Fundortes über.
Der Eigentümer können sich telefonisch mit dem Amt Horst-Herzhorn in Verbindung setzen (Tel.-Nr. 04126/3928 -65, -66, -67).