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Bekanntmachungen
 
Herzhorn - Einwohnerversammlung am 16.02.2023

30.01.2023

 
Amt - Schiedsleute gesucht

19.01.2023

 
Blomesche Wildnis - Abwasser-Zweckverband Südholstein

13.01.2023

 
Herzhorn - Abwasser-Zweckverband Südholstein

13.01.2023

 
Auslegung des Planergänzungs- und Planänderungsbeschlusses und des festgestellten Plans für den Neubau der A 20 - ...

10.01.2023

 
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Meldungen
 
Am 15.02.2023 ist das Standesamt geschlossen.

01.02.2023

 
Wahlhelfer*innen für die Kommunalwahl für die Wahlvorstände in den amtsangehörigen Gemeinden am 14.05.2023 gesucht !

23.12.2022

 
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe: Wo bleibt mein Geld?

17.11.2022

 
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Veranstaltungen
 
Dienstags-Café

07.02.2023 - 15:00 Uhr

Gemeinderaum Kiebitzreihe
 
Kiebitzreiher Digital-Treff

08.02.2023 - 17:00 Uhr

Gemeinderaum Kiebitzreihe
 
Blutspende

10.02.2023 - 15:30 Uhr bis 19:30 Uhr

Sporthalle Kiebitzreihe
 
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KONTAKT
 

Amt Horst-Herzhorn

Amtsvorsteher: Niels Schilling

 

Elmshorner Straße 27
25358 Horst

 

Telefon (04126) 39280

Fax (04126) 392817

E-Mail

 

 

 

Ortsplan

 

 

 
 
Amt Horst Herzhorn vernetzt
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Schöffen / Jugendschöffen

Bewerben Sie sich jetzt für das Schöffenamt!

(Amtszeit 2024 bis 2028)

 

 

Das Amt Horst-Herzhorn sucht Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit 2024 bis 2028, die für das Amtsgericht Itzehoe bzw. Landgericht Itzehoe gleichberechtigt mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern in Strafverfahren verhandeln und entscheiden. Schöffinnen und Schöffen üben das Richteramt als rechtliche Laien, aber mit gleichen Rechten und Pflichten wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter aus. Von den Schöffinnen und Schöffen wird gemeinsam mit dem Richterinnen und Richtern ein Urteil gefällt und - wenn nötig - eine Strafe festgesetzt.

 

Wer Schöffin oder Schöffe beim Amts- bzw. Landesgericht werden will, kann sich bereits jetzt um die Aufnahme in die Vorschlagslisten für dieses Ehrenamt bewerben.

 

Bewerbungsformulare

  • Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste der Jugendschöffenwahl 2023
  • Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste Schöffenwahl 2023

 

 

Vorraussetzungen für die Übernahme eines Schöffenamtes:

 

  • Sie sind bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) mindestens 25 Jahre und unter 70 Jahre alt
  • Sie verfügen über die deutsche Staatsbürgerschaft
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Sie sind straffrei
  • Sie sind vorurteilsfrei und verantwortungsbewusst
  • Sie haben Ihren Wohnsitz in einen der amtsangehörigen Gemeinden

 

 

 

 

Nicht berufen werden sollen Personen, die

  • zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
  • aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
  • die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
  • in Vermögensverfall geraten sind.

 

 

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

 

Zu dem Amt sollen gemäß § 34 GVG ferner nicht vorgeschlagen werden

  • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte-Ruhestand versetzt werden können,
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

 

Es sollen auch keine Personen vorgeschlagen werden, die berechtigt sind, das Schöffenamt abzulehnen. Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:

  • Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer,
  • Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,
  • Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,
  • Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
  • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
     

 

 

Darüber hinaus sollten Schöffen über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

 

Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

 

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung.

Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

 

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben.

 

 

Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

 

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

 

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

 

 

Bewerbungsformulare

  • Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste der Jugendschöffenwahl 2023
  • Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste Schöffenwahl 2023

 

 

 

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Website www.schoeffenwahl.de 

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