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Bekanntmachungen
 
Der Schulverband Glückstadt informiert über den Haushalt 2021 und die Satzung des Schulverbandes
20.01.2021
 
Blomesche Wildnis - Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 1
15.01.2021
 
Altenmoor - Haushaltssatzung 2021
18.12.2020
 
Altenmoor - Hundesteuersatzung 2021
18.12.2020
 
Amt - Abbrennverbot von Feuerwehrkskörpern in den amtsangehörigen Gemeinden
18.12.2020
 
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Meldungen
 
Steinburger Feriendorf in den Sommerferien 2021
15.01.2021
 
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Veranstaltungen
 
Blutspende
29.01.2021 - 16:00 Uhr
Sporthalle Kiebitzreihe
 
Blutspende
14.05.2021 - 16:00 Uhr
Sporthalle Kiebitzreihe
 
Blutspende
24.09.2021 - 16:00 Uhr
Sporthalle Kiebitzreihe
 
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KONTAKT
 

Amt Horst-Herzhorn

Amtsvorsteher: Niels Schilling

 

Elmshorner Straße 27
25358 Horst

 

Telefon (04126) 39280

Fax (04126) 392817

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Schöffen / Jugendschöffen

Anforderungen für Schöffen und Jugendschöffen

(Geschäftsjahre 2019 bis 2023)

 

Gem. §§ 32 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) werden an das Amt der Schöffen und Jugendschöffen, neben der deutschen Staatsangehörigkeit, folgende Anforderungen gestellt:

 

Nicht berufen werden sollen Personen, die

  • bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollendet haben würden,
  • zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
  • aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
  • die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
  • in Vermögensverfall geraten sind.

 

 

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

 

Zu dem Amt sollen gemäß § 34 GVG ferner nicht vorgeschlagen werden

  • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte-Ruhestand versetzt werden können,
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

 

Es sollen auch keine Personen vorgeschlagen werden, die berechtigt sind, das Schöffenamt abzulehnen. Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:

  • Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer,
  • Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,
  • Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,
  • Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
  • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

 

 

Darüber hinaus sollten Schöffen über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

 

Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

 

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

 

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben.

 

Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

 

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

 

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

 

Bewerbungsformulare

  • Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste der Jugendschöffenwahl 2018
  • Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste Schöffenwahl 2018

 

 

 

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Website www.schoeffenwahl.de 

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